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Grundsätzlich wird im Grundbuch nur etwas eingetragen, wenn diejenigen, dies bewilligt haben. Alle Eintragungen benötigen die Bewilligung durch die Eigentümerin bzw. den Eigentümer. Das Grundbuchamt nimmt eine Eintragung nur vor, wenn ihm die Eintragungsbewilligung und etwaige sonstige zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden kann.
Vor einer Eintragung in das Grundbuch empfiehlt es sich die Einsicht zu beantragen, damit das Grundbuch auf die Richtigkeit überprüft werden kann und keine Überraschungen bei der Eintragung auftreten.
Mehr Informationen können hierzu im Glossar nachlesen.