Der Aufbau jedes Grundbuch besteht aus fünf Teilen:
1. Die Aufschrift
Die Aufschrift bezeichnet das Amtsgericht, dass das Grundbuch führt, den Grundbuchbezirk und die Nummer des Blattes.
2. Das Bestandsverzeichnis
Im Bestandsverzeichnis sind unter je einer laufenden Nummer die Grundstücke aufgeführt, die einer Person gehören. Dabei werden die Grundstücke mit den vom den Katasterämtern mitgeteilten Angaben nach Gemarkung, Flur und Flurstück bezeichnet. Zusätzlich werden Wirtschaftsart, Lage und Größe des Grundstücks ausgewiesen. Im Bestandverzeichnis werden auch subjektive dingliche Rechte und in der Regel Miteigentumsanteile von Grundstücken eingetragen.
3. Die Abteilung I
In Abteilung I wird eingetragen wem das Grundstück gehört, bei mehreren Personen gegebenenfalls unter Angabe des sie verbindlichen Rechtsverhältnisses. Ferner wird die Grundlage des Eigentumserwerbs angegeben. Das ist beispielsweise bei einem Erwerb aufgrund eines Kauf- oder Schenkungsvertrags die datumsmäßig bezeichnete Einigung der Parteien über die Rechtsänderung, bei einem Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren der Zuschlagsbeschluss, bei einem Erwerb im Wege der Erbfolge der zum Nachweis vorgelegte Erbschein.
4. Die Abteilung II
- Alle Belastungen des Grundstücks mit Ausnahme von Hypotheken, Grund- und Rentenschulden. Hierher gehören z.B. Überfahrtsrechte Dritter, das Altenteil, das Wohnrecht, der Nießbrauch und die Sicherung einer Rente eingetragene Reallast.
- Beschränkungen des Verfügungsrechts der Eigentümerin bzw. des Eigentümers: Beschränkungen des Verfügungsrechts sind z.B. der Vermerk über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Person, der das Grundstück gehört, ebenso Vermerke über Nacherbfolge, Testamentsvollstreckung oder die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks.
- Das Eigentum betreffende Vormerkungen und Widersprüche:
Eine Vormerkung ist ein Sicherungsmittel, das eine künftige Rechtsänderung ankündigt und diese jedem, der Einsicht nimmt ankündigt. Ein Beispiel:
Zwischen dem Abschluss eines notariellen Kaufvertrages und der Umschreibung des Eigentums vergeht oft längere Zeit. In dieser Zeit könnte das Grundstück von Verkäuferseite noch wirksam an Dritte übereignet werden. Um Käufer hiergegen zu sichern, kann vereinbart werden, dass zu ihren Gunsten eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung eingetragen wird.
Ein Widerspruch ist ein förmlicher Vermerk, der die Richtigkeit des Grundbuchinhalts in Frage stellt. Ein Bespiel:
Nach dem Tod der bisherigen Eigentümerin sind die gesetzlichen Erben als Eigentümer eingetragen worden. Nachträglich wir dein Testament der früheren Eigentümerin gefunden, in dem sie eine dritte Person als Erben einsetzt. Hier könnte diese Person Widerspruch gegen das Eigentum der gesetzlichen Erben eintragen lassen, um einen gutgläubigen Erben zu verhindern. - Hinweise auf Enteignungs- und andere Verfahren, die das Grundstück betreffen.
5. Die Abteilung III
In Abteilung III werden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden einschließlich der sich auf diese Rechte beziehenden Vormerkungen und Widersprüche eingetragen. Hypotheken und Grundschuld sind Grundpfandrechte. Sie geben der Gläubigerschaft das recht auf Zahlung einer bestimmten Summe „aus dem Grundstück“. Diese Zahlung erfolgt, wenn nicht freiwillig gezahlt wird, durch Zwangsvollstreckung (Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung). Hypotheken uns Grundschuld unterscheiden sich etwas in der rechtlichen Verknüpfung mit der Forderung, die durch dieses Recht gesichert wird.