Zeitachse zur Entstehung des Grundbuchs
Der Grundstein für das Grundbuch wurde im Jahre 1898 im heutigen Bayern gelegt. Seit 120 Jahren besteht schon das Grundbuch und bedeutet vor allem ein Jahrhundert Rechtssicherheit in überaus wichtigen Lebensbereichen. Das Grundbuch dient als Grundlage wirtschaftlicher Tätigkeit ebenso privater Wohnbedürfnisse. Aus diesem Grund liegt das Interesse aller, die Rechtsverhältnisse an Grundstücken lückenlos dokumentiert werden.
Urkundensammlung über Verträge an Grundstücken
Realfolium, vor allem zum Eintrag der Ewiggelder, Leibgedinge, persönlichen Servitute
gesetzliche Festschreibung des freien Beleihungsrechts der bäuerlichen Anwesen ohne grundherrliche Genehmigung
im 19. Jahrhundert gültig im linksrheinischen Deutschland
in dem die Belastungen eines Grundstücks niedergeschrieben wurden. Tritt in Kraft am 01.06.1826,
eines Sachenrechts mit öffentlichem Buch der Grundstücke (Arbeiten später eingestellt)
Reinhold Johow legt dem Redaktor der ersten Kommission zur Ausarbeitung eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, 1880 einen Sachenrechtsentwurf vor, der nach preußischem Vorbild klar formuliert war und nur eine Art von Hypothek vorsah.
Einführung eines Hypothekenregisters in der Bayerischen Pfalz
Tritt in Kraft am 01.01.1900
Die Hauptarbeiten für eine Grundbuchordnung leistete beginnend mit dem Jahre 1882 der spätere Reichsgerichtsrat Dr. Achilles. Vor der endgültigen Verabschiedung durch den Reichstag am 24. März 1897 standen aber noch zwei weitere Entwürfe. In der Endfassung
der Grundbuchordnung waren starke landesrechtliche Vorbehalte vorgesehen. Die Einrichtung und Organisation der Grundbuchämter, die Einrichtung der Bücher selbst und der amtlichen Verzeichnisse der Grundstücke blieben den Ländern überlassen.
Die Einführung der Grundbuchordnung im Jahr 1897 traf das bayerische Rechtssystem nicht unvorbereitet.
Bayern hatte damals bereits 75 Jahre Erfahrung mit dem Hypothekenbuch. Dennoch waren erhebliche Arbeiten zur Umstellung auf das neue Recht erforderlich.
In den Landesteilen rechts des Rheins baute Bayern die Hypothekenbücher zu Grundbüchern aus. Hierfür wurde das „Gesetz, die Vorbereitung der Anlegung des Grundbuchs in den Landesteilen rechts des Rheins betreffend“ vom 18. Juni 1898 geschaffen.
In der Rheinpfalz musste das Grundbuch komplett neu geschaffen werden, da dort keine Hypothekenbücher bestanden. Hierzu wurde das „Gesetz, das Liegenschaftsrecht in der Pfalz betreffend“ vom 1. Juli 1898 geschaffen.
Verordnung, die Anlegung des Grundbuchs in den Landesteilen rechts des Rheins betreffend
Verordnung, die Anlegung des Grundbuchs in der Pfalz betreffend
Bayerisches Ausführungsgesetz zu der Grundbuchordnung und zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Wegen der besonderen Rechtslage erfolgten die Anlegearbeiten Steuergemeinde für Steuergemeinde. Am 9. Oktober 1908 stand die gesamte Rheinpfalz unter Grundbuchrecht.
Erst am 1. Oktober 1910 konnte die Anlegung des
Grundbuchs für ganz Bayern für abgeschlossen erklärt
werden.
Die Gesamtkosten der Grundbuchanlegung beliefen sich von 1898 bis 1910 auf rund 8 Mio. Mark. Auf jedes bis dahin blattfreie Grundstück entfiel daher durchschnittlich 1 Mark an Kosten.
Die Überleitung der Rechtspflege auf das Deutsche Reich im Jahre 1934 beseitigte die Justizhoheit der Länder und führte gemäß der Verordnung zur Änderung des Verfahrens in Grundbuchsachen vom 5. August 1935 zu einer Vereinheitlichung des Grundbuchwesens.
Tritt in Kraft 01.04.1936
Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung Allgemeine Verfügung über die Einrichtung und Führung des Grundbuchs
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Verordnung des Bundesministeriums der Justiz vom 26.06.1961 – in Bayern 1969 allgemein eingeführt
Die moderne Bürotechnik zwang zur Verwendung von
Schreibmaschinen. Hierfür waren die festen Grundbuchbände nicht geeignet. Mit der Grundbuchverfügung vom 26. Juni 1961 wurde die Loseblatt-Form für
das Grundbuch zugelassen. Die Neuanlegung der Grundbücher in der Loseblatt-Form erforderte in Bayern etwa
130.000 Einbanddecken (Rücken an Rücken gestellt
7 km lang). Die letzten Umstellungsarbeiten endeten erst im Laufe des Jahres 1997.
Änderung der Grundbuchordnung und Grundbuchverfügung
Durch das Registerverfahren-beschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 wurden die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, das Grundbuch und dessen Hilfsverzeichnisse nicht mehr auf Papier, sondern auf elektronischen Datenträgern zu führen. Gleichzeitig wurde die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zugelassen, das bestimmten externen Teilnehmern, die aus beruflichen Gründen besonders häufig Einsicht in das Grundbuch nehmen müssen (z. B. Behörden, Notaren, Kreditinstituten), den Online-Abruf aus dem Grundbuch und den Hilfsverzeichnissen ermöglicht.