• Do. Nov 21st, 2024

Der Blog zum Grundbuch

Ratschläge, Tipps und Wissen zum Grundbuch

Einsicht ins Grundbuch

Seit fast 20 Jahren wird das Grundbuch in Deutschland elektronisch geführt. Daher kann die Einsicht in das Grundbuch nicht mehr in Papierform „eingesehen“ werden, sondern es wird nur noch digital dargestellt und bei Bedarf ausgedruckt. Der Grundbuchauszug kann online beantragt werden.

Es ist möglich, Einsicht in das Grundbuch online zu beantragen. Dazu müssen Sie folgende Schritte ausführen:

  1. Suchen Sie das zuständige Grundbuchamt: Sie können das zuständige Grundbuchamt anhand der Adresse der Immobilie oder des Grundstücks finden. Sie können auch das Grundbuchamt über den blauen Button finden.
  2. Bevor Sie Einsicht in das Grundbuch beantragen können, müssen Sie sich in der Regel auf der Website des Grundbuchamts Ihre Kontaktinformationen angeben.
  3. Füllen Sie das Online-Formular vollständig aus: Sobald Sie Ihre Kontaktinformationen angegeben haben, können Sie das Online-Formular ausfüllen und die Einsicht in das Grundbuch beantragen. Dafür benötigen Sie in der Regel Angaben zur Immobilie oder dem Grundstück, wie zum Beispiel die Adresse oder die Grundbuchnummer.
  4. Bezahlen Sie die Einsicht: Nachdem Sie das Formular ausgefüllt haben, müssen Sie in der Regel für die Einsicht bezahlen. Dies kann entweder per Kreditkarte oder per Lastschrift erfolgen.
  5. Erhalten Sie die Einsicht: Sobald die Einsicht bezahlt wurde, wird sie Ihnen in der Regel per E-Mail zugesendet. In manchen Fällen kann es aber auch sein, dass Sie die Einsicht per Post erhalten.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Einsicht in das Grundbuch nur für den Zeitpunkt der Beantragung gültig ist und dass sich die Eintragungen im Grundbuch jederzeit ändern können. Wenn Sie aktuellere Informationen benötigen, müssen Sie eine neue Einsicht beantragen.

In der Regel können nur Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch haben, eine Einsicht beantragen. Dazu zählen beispielsweise Eigentümer, Käufer oder Verkäufer von Immobilien oder Grundstücken, Gläubiger oder Schuldner im Zusammenhang mit einer Belastung der Immobilie oder des Grundstücks, oder Behörden und öffentliche Stellen.

Rechtliche Hintergrund zur Einsicht ins Grundbuch

  1. Einsichtnahme nur bei berechtigtem Interesse
    Nach § 12 der Grundbuchordnung ist die Einsicht in das Grundbuch nur solchen Personen gestattet, die in das Grundbuch nur solche Personen gestattet, die ein berechtigtes Interesse darlegen. Soweit sie ein Recht auf Einsicht habe, können sie auch die Erteilung eines einfachen oder amtlichen Ausdrucks verlangen. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn die Person, die in das Grundbuch Einsicht nehmen will, ein verständliches, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt. Es reicht aus, dass zur Überzeugung des Grundbuchamtes sachliche Gründe vorgetragen werden, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen.
  2. Internetgrundbucheinsicht
    Eigens hierfür zugelassene Personen können in Deutschland im Übrigen auch per Internetabruf in das Grundbuch Einsicht nehmen. Die Genehmigung kann jeweils erteilt werden, wenn die Einsichtnahme des Teilnehmers über das automatisierte Abrufverfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglichen Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.
    Zu unterschieden sind dabei das uneingeschränkte und das eingeschränkte automatisierte Grundbuchabrufverfahren. Zugang zum uneingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren können Behörden, Gerichte, Notarinnen und Notare und öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen /-ingenieure erhalten.
    Die Zulassung zum eingeschränkte Abrufverfahren können auch andere Nutzer erhalten, beispielsweise Banken und Angehörige der Rechtsanwaltschaft. Im Gegensatz zu Teilnehmerinnen und Teilnehmern des uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahrens haben sie jedoch bei der jeweiligen Recherche den Grund des berechtigten Interesses konkret anzugeben.
    Über die Internet-Grundbucheinsicht kann aber nicht nur der Grundbuchinhalt eingesehen werden. Sofern Eingänge zu diesen Grundbuch vorliegen werden. Sofern Eingänge über die Antragsliste mit Angaben des Notariats, der Urkundennummer und dem Eingangsdatum angezeigt werden. Zusätzlich kann das Datum der letzten Eintragung in diesem Grundbuch abgerufen werden.
    Der Online-Dienst bietet ferner die Möglichkeit, über Flurstücksangaben nach den zugehörigen Grundbüchern zu recherchieren. Außerdem kann, unterschieden nach natürlicher und juristischer Person, über Angaben zur Person festgestellt werden, in welchen Grundbüchern diese als Eigentümer eingetragen ist. Die Internet-Grundbucheinsicht ermöglicht auch über das Internet Grundbuchausdrucke zu bestellen. Zudem ist in Deutschland eine direkt Verbindung des elektronischen Grundbuchs mit den Geodateninformationssystemen realisiert.
    Für das jeweilige Grundbuch können daher die entsprechenden Liegenschaftskarten abgerufen werden. Die Internet-Grundbucheinsicht ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung. Die aktuellen Kosten können auf dem Portal der Grundbucheinsicht eingesehen werden.