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Neue Eigentümer alter Häuser müssen energetisch nachrüsten

Mai 31, 2023 #Eigentümer, #Immobilie
Lesezeit:2 Minute, 30 Sekunden

Der Klimawandel und die zunehmenden Lieferengpässe bei Gas und Erdöl machen deutlich, dass ein ressourcenschonendes Verhalten gefragt ist. Insbesondere bei älteren Gebäuden besteht laut dem Gesetzgeber dringender Nachbesserungsbedarf in Bezug auf die energetische Effizienz. Aus diesem Grund wurde seit 2020 eine Sanierungspflicht für Käufer und Erben bei Wechsel der Eigentümer von Altbauten eingeführt.

Gemäß dieser Regelung tritt die sogenannte Nachrüstpflicht in Kraft, sobald ein neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Die Eigentümer haben dann zwei Jahre Zeit, um Heizkessel sowie bestimmte Rohrleitungen und die oberste Geschossdecke auszutauschen oder zu verbessern. Es sind jedoch nur diese drei Punkte gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) verpflichtend.

Die Austauschpflicht betrifft ausschließlich Heizkessel, die vor 1991 eingebaut wurden und älter als 30 Jahre sind. Es gilt auch nur für Kessel, die nicht auf Brennwerttechnik oder Niedertemperaturheizung ausgerichtet sind. Jedoch werden die meisten Heizkessel ohnehin nicht länger als 30 Jahre betrieben.

Wenn eine Austauschpflicht besteht, können die Kosten für den Einbau eines neuen Brennwertgeräts derzeit zwischen 10.000 und 12.000 Euro liegen. Energieexperten schätzen jedoch, dass dieser Austausch in der Regel bereits nach drei Jahren amortisiert ist und daher eher als Vorteil für die Eigentümer betrachtet werden kann.

Darüber hinaus müssen freiliegende Verteilungsleitungen für Warm- und Trinkwasser in unbeheizten Räumen gedämmt werden. Dies betrifft insbesondere den Keller. Laut Experten sind die Kosten hierfür gering, und Besitzer von Ein- bis Zweifamilienhäusern könnten sogar Sets im Baumarkt oder im Internet erwerben. Da sich diese Maßnahme schnell rentiert, ist sie im Interesse der Eigentümer.

Die oberste Geschossdecke, die die Decke vom obersten beheizten Raum zum Dachboden umfasst, muss einen bestimmten Wärmedämmwert erreichen. Dieser Wert gibt an, wie viel Wärme durch das Bauteil verloren geht. Experten schätzen, dass die Decke mindestens mit einer Dämmschicht von etwa vier Zentimetern ausgestattet sein muss, um die Dämmpflicht zu erfüllen. Dieser Minimalstandard bietet thermischen Schutz vor Bauschäden wie Tauwasser. Wenn eine Nachrüstung erforderlich ist, muss wesentlich dicker gedämmt werden, etwa mit 14 Zentimetern. Es besteht auch die Möglichkeit, statt der Geschossdecke das Dach selbst zu dämmen.

Laut Experten erfüllen die meisten Häuser bereits die vorgeschriebenen Werte. Dennoch lohnt es sich häufig, die Dämmung zu verbessern. Je nach Größe und Material der Geschossdecke belaufen sich die Kosten hierfür maximal auf 2.000 bis 3.000 Euro.

Bei Sanierungen gemäß dem GEG müssen die Maßnahmen von einem Sachverständigen für Wärmeschutz abgenommen werden. Die Bestätigung muss für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Obwohl das Gesetz keine weiteren direkten Pflichten für Neu-Eigentümerinnen und -Eigentümer vorsieht, müssen sie auch bei freiwilligen Modernisierungen bestimmte Regeln beachten. Wenn beispielsweise die Fassade oder die Fenster erneuert werden sollen, können dies in einem gewissen Umfang – bis zu zehn Prozent der betroffenen Fläche – ohne Vorgaben geschehen. Darüber hinaus gelten dann jedoch gesetzliche Vorschriften.

Unter bestimmten Umständen können Eigentümer Maßnahmen finanziell unterstützt bekommen, sei es durch Zuschüsse oder zinsgünstige Kredite. Es gibt mehrere Förderprogramme auf Bundes-, Landes- und regionaler Ebene. Wichtig ist zu beachten, dass Anträge auf Förderung immer vor Beginn der Baumaßnahmen gestellt werden müssen.